Mögliche Verstöße der Anbieter von redaktionell gestalteten Telemedien gegen die journalistische Sorgfaltspflicht werden von unterschiedlichen Stellen geprüft. Welche Institution im konkreten Fall zuständig ist, richtet sich nach folgenden Kriterien:
- Hat sich der Anbieter der Selbstregulierung durch den Pressekodex und der Beschwerdeordnung des Deutschen Presserates unterworfen, übernimmt der Deutsche Presserat die Prüfung eines möglichen Verstoßes.
- Hat sich der Anbieter einer anerkannten Einrichtung der freiwilligen Selbstkontrolle nach § 19 Absätze 4–8 MStV angeschlossen, ist diese zuständig.
In allen anderen Fällen entscheidet die jeweils zuständige Landesmedienanstalt über die Einleitung eines Verwaltungsverfahrens.