Für die Überprüfung von Verstößen gegen die journalistische Sorgfalt können unterschiedliche Institutionen zuständig sein. Die Zuständigkeit richtet sich danach, ob sich der jeweilige Anbieter einer freiwilligen Selbstkontrolle unterworfen hat.
Mögliche Verstöße der Anbieter von redaktionell gestalteten Telemedien gegen die journalistische Sorgfaltspflicht werden von unterschiedlichen Stellen geprüft. Welche Institution im konkreten Fall zuständig ist, richtet sich nach folgenden Kriterien:
In allen anderen Fällen entscheidet die jeweils zuständige Landesmedienanstalt über die Einleitung eines Verwaltungsverfahrens.