Frage

Was fällt unter die journalistische Sorgfaltspflicht?

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Antwort:

Journalistisch-redaktionell gestaltete Telemedien haben unter bestimmten Voraussetzungen den anerkannten journalistischen Grundsätzen zu entsprechen. Ihre Inhalte müssen insbesondere ordnungsgemäß recherchiert und die verwendeten Quellen sorgfältig ausgewählt worden sein.

Geschäftsmäßig angebotene journalistisch-redaktionell gestaltete Telemedien, in denen insbesondere Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben werden oder aber regelmäßig Nachrichten oder politische Informationen enthalten sind, haben den anerkannten journalistischen Grundsätzen zu entsprechen.

Zu den zentralen journalistischen Sorgfaltspflichten gehören eine ordnungsgemäße Recherche und eine sorgfältige Auswahl der verwendeten Quellen. Veröffentlichte Informationen müssen mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf ihren Wahrheitsgehalt geprüft und wahrheitsgetreu wiedergegeben werden. Unbestätigte Meldungen, Gerüchte und Vermutungen sind als solche kenntlich zu machen. Inhalte haben die Menschenwürde zu wahren. Schmähungen religiöser, weltanschaulicher und sittlicher Anschauungen sind zu unterlassen.

Im Einzelnen müssen unter anderem die folgenden Grundsätze beachtet werden:

  • Inhalte dürfen nicht billigend aus dem Zusammenhang gerissen werden.
  • Werden nicht unerhebliche Teile von Fremdinhalten aus einer Drittquelle übernommen, so ist die Quelle zu benennen. Gleiches gilt für Zitatsammlungen.
  • Anonyme Quellen sind als solche zu kennzeichnen.
  • Zitate müssen unverfälscht aus Drittquellen übernommen werden.
  • Die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung sind einzuhalten.

Bei Meinungsumfragen ist anzugeben, ob sie repräsentativ sind.

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