In der Regel ist es nicht strafbar, wenn du dein eigenes Handy zu privaten Zwecken manipulierst. Gewerblich solltest du das aber nicht machen. Doch Vorsicht: Du verlierst die Herstellergarantie und möglicherweise auch das Gewährleistungsrecht deines Verkäufers.
Wie beim Computer kann auch beim Smartphone die Systemsoftware verändert werden.
Wer Änderungen an seinem Betriebssystem vornehmen möchte, muss zuvor auf dem Gerät einen Administrator-Zugang schaffen, den Hersteller in der Regel eigentlich nicht vorsehen. Diesen Vorgang nennt man bei Android-Smartphones „Rooten“, bei Apple-Geräten nennt sich derselbe Eingriff „Jailbreak“ (zu Deutsch „Gefängnisausbruch“).
Warum kann es sinnvoll sein, solche Veränderungen am Betriebssystem durchzuführen? Es können Funktionen freigeschaltet werden, die sonst nicht möglich sind. Zum Beispiel kann das Gerät selbst in einem noch recht guten Zustand sein, jedoch sind jegliche Updates für das Betriebssystem nach einiger Zeit vollkommen eingestellt. Um nun weiterhin die Anwendungen und somit das Gerät verwenden zu können, kannst du Veränderungen am Betriebssystem vornehmen. Auch sind Besitzer eines gejailbreakten iPhones nicht mehr an den Apple-Store iTunes gebunden, sondern können Apps oder Tools auch aus alternativen Stores herunterladen, die bei Apple ohne Jailbreak nicht erhältlich sind.
Die Manipulation des Betriebssystems eines Smartphones ist in Deutschland nicht grundsätzlich strafbar, sofern das Gerät dein Eigentum ist und du zu privaten Zwecken handelst.
Es kommt aber darauf an, was genau du damit bezweckst:
Viele rechtliche Diskussionen gab es vor einigen Jahren rund um die Entsperrung so genannter SIM-Locks, die ein Mobiltelefon auf Karten eines bestimmten Anbieters festlegen. Ob das strafbar ist, ist bis heute nicht abschließend geklärt.
Vor über 10 Jahren hatten zwei Amtsgerichte entschieden, dass das als Fälschung beweiserheblicher Daten (§ 269 StGB) und unerlaubte Datenveränderung nach § 303a Strafgesetzbuch (StGB) strafbar ist. In beiden Fällen handelten die Täter aber gewerblich. Wahrscheinlich ist das auch ein Eingriff in technische Schutzmaßnahmen nach § 108b UrhG – was allerdings ebenfalls nur zu nicht privaten Zwecken strafbar ist.
Doch auch zivilrechtlich drohen möglicherweise Konsequenzen in diesen Fällen: In einem Fall aus dem Jahr 2004 entschied der Bundesgerichtshof bei einem Gewerbetreibenden, das sei eine Markenrechtsverletzung. Für Privatpersonen gilt dieses Urteil allerdings nicht. Schließlich sah das AG Göttingen 2011 eine Urheberrechtsverletzung, weil mit dem Betriebssystem ein urheberrechtlich geschütztes Programm verändert werde. Wäre das so, könnten auch Privatpersonen abgemahnt werden. Dazu sind allerdings keine Fälle bekannt.
Wenn du aber das Betriebssystem veränderst, um nicht legal erworbene Apps auf deinem Smartphone zu installieren, ist das eine Urheberrechtsverletzung. Deswegen kannst du zivilrechtlich abgemahnt werden. Handelst du nicht nur rein privat, ist das strafbar.
All diese Konsequenzen sind allerdings eher unwahrscheinlich. Realistischer ist es, dass das „Rooten“/„Jailbreaken“ Auswirkungen auf die Gewährleistungspflichten der Verkäuferinnen und Verkäufer haben kann. Zumindest stehen dem Käufer keine Gewährleistungsrechte mehr für solche Defekte zu, die erst durch den „Root“/„Jailbreak“ entstanden sind. Denn schließlich hat der Nutzer diese selbst verursacht. Weist das Smartphone aber Defekte auf, die nicht auf dem „Root“/„Jailbreak“ beruhen, kann der Käufer dennoch beispielsweise Reparatur oder Ersatz seines Geräts verlangen.
Auch lehnen die Hersteller bei Problemen meist eine eventuelle Garantieleistung ab, wenn das System verändert wurde. Hier soll Apple besonders strikt sein, andere Hersteller sind möglicherweise kulanter. Verlassen sollte man sich darauf jedoch nicht.
Schließlich gehst du jedoch immer das Risiko ein, dass das Smartphone anschließend nicht mehr funktioniert oder Daten verloren gehen.