Die Rundfunkveranstalter müssen einen Zulassungsantrag ausfüllen und diesen an die jeweilige Landesmedienanstalt übergeben. Diese prüft, ob die Kriterien für eine Zulassung erfüllt sind.
Veranstalter bundesweit ausgerichteter Rundfunkprogramme benötigen grundsätzlich eine Zulassung, um ihre Inhalte verbreiten zu dürfen.
Die Regelungen und der Ablauf einer Zulassung sind im Medienstaatsvertrag festgelegt und werden von den Landesmedienanstalten der jeweiligen Bundesländer überwacht. Voraussetzungen für die Zulassung sind unter anderem die Geschäftsfähigkeit und der Sitz des Veranstalters.
Ein Antrag auf Zulassung kann von einem Rundfunkveranstalter, der seinen Sitz in Nordrhein-Westfalen hat, bei der Landesanstalt für Medien NRW gestellt werden. Im Zulassungsantrag müssen unter anderem bestimmte Angaben enthalten sein: Name und Anschrift, Programminhalt, Programmkategorie, Programmdauer, Übertragungstechnik und geplantes Verbreitungsgebiet. Außerdem muss nachgewiesen werden, wie das Programm finanziert wird. Die Zulassung gilt dann für eine bestimmte Dauer.
Keiner Rundfunkzulassung bedarf es zum Beispiel, wenn das Programm nur eine geringere Bedeutung für die individuelle und öffentliche Meinungsbildung hat und innerhalb von 6 Monaten im Durchschnitt weniger als 20.000 Nutzerinnen und Nutzer gleichzeitig erreicht. Auf Antrag können sich diese Anbieter eine Unbedenklichkeitsbescheinigung von der Landesmedienanstalt ausstellen lassen.