Die Meldepflicht betrifft soziale Netzwerke, die folgende Straftaten an das Bundeskriminalamt melden müssen:
- Das Verbreiten von Propagandamitteln und Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (§§ 86, 86a StGB)
- Die Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat (§§ 89a, 91 StGB) sowie die Bildung und Unterstützung krimineller und terroristischer Vereinigungen (§§ 129 bis 129b StGB)
- Volksverhetzungen und Gewaltdarstellungen (§§ 130, 131 StGB) sowie Störungen des öffentlichen Friedens durch Androhungen von Straftaten (§ 126 StGB)
- Belohnung und Billigung von Straftaten (§ 140 StGB)
- Bedrohungen mit Verbrechen gegen das Leben, die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit oder die persönliche Freiheit (§ 241 StGB)
- Die Verbreitung kinderpornografischer Aufnahmen (§ 184b StGB)
Was nicht unter die Meldepflicht fällt, sind Beleidigungen, üble Nachrede und Verleumdungen. Das liegt daran, dass es schwierig ist, solche Aussagen eindeutig von der Meinungsfreiheit abzugrenzen. Das ist von Fall zu Fall verschieden und damit rechtlich nicht ganz eindeutig geklärt.