Frage

Was geschieht bei Verstößen gegen die journalistische Sorgfaltspflicht?

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Antwort:

Je nachdem, wie schwerwiegend der Verstoß ist, wird unterschiedlich reagiert. Die Maßnahmen reichen von nicht öffentlichen Hinweisen bis hin zu verwaltungsrechtlichen Maßnahmen.

Was bei Verstößen geschieht, ist abhängig davon, in welchem Medium gegen die journalistische Sorgfaltspflicht verstoßen wurde.

Wenn beim Presserat Beschwerden über Berichte in Zeitungen oder Zeitschriften eingereicht werden, prüfen Beschwerdeausschüsse, ob ein Artikel gegen den Pressekodex verstößt. Diese Ausschüsse sind jeweils zur Hälfte mit Verlagsvertretern und Journalisten besetzt. Den Beschwerdeausschüssen stehen verschiedene Sanktionen zur Verfügung.

  • Bei geringeren Verstößen erhält die Redaktion einen nicht öffentlichen Hinweis auf ein problematisches Verhalten.
  • Bei schwereren Verstößen wird eine Missbilligung ausgesprochen; den betroffenen Redaktionen wird empfohlen, darüber in ihrem Medium zu berichten.
  • Bei wirklich schwerwiegenden Verstößen kann der Presserat eine öffentliche Rüge aussprechen; die betroffenen Redaktionen sind grundsätzlich verpflichtet, diese Rügen auch selbst zu veröffentlichen. Allerdings geschieht das nicht in jedem Fall, und dem Presserat als freiwilliger Organisation sind dann die Hände gebunden.

Bei Verstößen gegen die journalistische Sorgfaltspflicht im öffentlich-rechtlichen Rundfunk sind die entsprechenden Gremien für die Ahndung von Verstößen zuständig. Die Rundfunkräte der ARD-Anstalten und des ZDF haben den Umgang mit Programmbeschwerden in ihren Satzungen festgelegt und machen die Ergebnisse öffentlich.

Verstöße gegen die journalistische Sorgfaltspflicht im Bereich des privaten Rundfunks und gegen journalistisch-redaktionell gestaltete Telemedien können von den Landesmedienanstalten geahndet werden. Sie haben die Möglichkeit, Beanstandungen und Untersagungen auszusprechen. Bei journalistisch-redaktionell gestalteten Telemedienangeboten jedoch nur, wenn deren Anbieter nicht der Selbstregulierung durch den Pressekodex und der Beschwerdeordnung des deutschen Presserates unterliegen oder sich einer Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle angeschlossen haben.

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