Cybergrooming ist nach §§ 176a und 176b StGB als besondere Begehungsform des sexuellen Missbrauchs von Kindern strafbar. Seit Januar 2020 ist schon der Versuch von Cybergrooming strafbar.
Dabei fallen mehrere Tatbestände unter §§ 176a und 176b StGB:
Das bedeutet: Schon Handlungen, die eventuell zum Missbrauch eines Kindes führen könnten, stehen unter Strafe. Darunter fällt zum Beispiel bereits die Kontaktaufnahme, wenn sie mit der Absicht erfolgt, ein Kind zu sexuellen Handlungen zu bringen. Seit Januar 2020 ist bereits der Versuch strafbar, Kinder im Internet mit einer Missbrauchsabsicht anzuschreiben.