Frage

Wann ist Cybergrooming strafbar?

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Antwort:

Cybergrooming ist nach §§ 176a und 176b StGB als besondere Begehungsform des sexuellen Missbrauchs von Kindern strafbar. Seit Januar 2020 ist schon der Versuch von Cybergrooming strafbar.

Dabei fallen mehrere Tatbestände unter §§ 176a und 176b StGB:

  • Kinder sollen zu sexuellen Handlungen gebracht werden, die sie an oder vor der Täterin oder dem Täter oder einer dritten Person vornehmen oder die sie von der Täterin, dem Täter oder der dritten Person an sich vornehmen lassen sollen.
  • Die Täterin oder der Täter will kinderpornografisches Material herstellen oder in seinen Besitz bringen (§ 184b Absatz 1 Nummer 3 oder § 184b Absatz 3).
  • Kinder werden mehrfach mit pornografischen Inhalten konfrontiert.

Das bedeutet: Schon Handlungen, die eventuell zum Missbrauch eines Kindes führen könnten, stehen unter Strafe. Darunter fällt zum Beispiel bereits die Kontaktaufnahme, wenn sie mit der Absicht erfolgt, ein Kind zu sexuellen Handlungen zu bringen. Seit Januar 2020 ist bereits der Versuch strafbar, Kinder im Internet mit einer Missbrauchsabsicht anzuschreiben.

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Cybergrooming-Quiz

Egal ob in sozialen Netzwerken oder Online-Spielen – im Internet gehört der Kontakt zu Fremden für Kinder häufig zum Alltag. Das kann es Tätern und Täterinnen einfach machen, Kontakt zu Kindern aufzunehmen und sie zu einem Treffen zu überreden. Wir möchten uns dafür einsetzen, dass Kinder und Eltern über Cybergrooming aufgeklärt werden und sich schützen können. Dazu haben wir neben dem Video „Gemeinsam gegen Cybergrooming“ auch ein Quiz erstellt, bei dem Kinder und Eltern ihr Wissen testen können.

CYBERGROOMING HIER MELDEN

Wenn du im Internet belästigt wirst oder dir jemand im Chat Angst macht, kann es sein, dass du Cybergrooming erlebst. Hier bei ZEBRA findest du einen sicheren Raum und kannst Cybergrooming direkt melden.

Hast du einen Notfall?

Wenn du in einer akuten Notlage steckst, wende dich an die Telefonseelsorge unter 0800 111 0 111 oder an die Polizei unter 110.

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