Dabei fallen mehrere Tatbestände unter §§ 176a und 176b StGB:
- Kinder sollen zu sexuellen Handlungen gebracht werden, die sie an oder vor der Täterin oder dem Täter oder einer dritten Person vornehmen oder die sie von der Täterin, dem Täter oder der dritten Person an sich vornehmen lassen sollen.
- Die Täterin oder der Täter will kinderpornografisches Material herstellen oder in seinen Besitz bringen (§ 184b Absatz 1 Nummer 3 oder § 184b Absatz 3).
- Kinder werden mehrfach mit pornografischen Inhalten konfrontiert.
Das bedeutet: Schon Handlungen, die eventuell zum Missbrauch eines Kindes führen könnten, stehen unter Strafe. Darunter fällt zum Beispiel bereits die Kontaktaufnahme, wenn sie mit der Absicht erfolgt, ein Kind zu sexuellen Handlungen zu bringen. Seit Januar 2020 ist bereits der Versuch strafbar, Kinder im Internet mit einer Missbrauchsabsicht anzuschreiben.