Nach §§ 176a und 176b StGB ist Cybergrooming eine besondere Begehungsform des sexuellen Missbrauchs an Kindern.
Dabei fallen mehrere Tatbestände unter diesen und weitere Paragrafen:
- Kinder sollen zu sexuellen Handlungen gebracht werden, die sie an oder vor der Täterin oder dem Täter oder einer dritten Person vornehmen oder von der Täterin, dem Täter oder der dritten Person an sich vornehmen lassen sollen.
- Die Täterin oder der Täter will kinderpornografisches Material herstellen oder in seinen Besitz bringen (§ 184b Absatz 1 Nummer 3 oder § 184b Absatz 3).
- Kinder werden mehrfach mit pornografischen Inhalten konfrontiert.