„Mama, mein Mitschüler hat mir ein Nacktfoto von einem anderen Jugendlichen geschickt!“ – Und was nun?
Digitale Straftaten, digitale Beweismittel – Screenshots
Das Internet ist kein rechtsfreier Raum, daher können auch dort Straftaten begangen und angezeigt werden. Doch was dient als Beweismittel für das Geschehene? Hier kommen Screenshots ins Spiel. Mit ihrer Hilfe können wichtige Informationen zu einer potenziellen Straftat festgehalten werden – auch, wenn diese eventuell später von der Tatperson oder der Plattform gelöscht werden.
Welche Beweismittel sollte ich als Screenshots sichern?
Mit Screenshots kann und sollte fast alles festgehalten werden, was Aufschluss über die mutmaßliche Straftat oder ihren Kontext gibt. Das können Chatnachrichten sein, aber auch Posts, Profile oder persönliche Daten der verdächtigen Personen. Auch der Tatzeitpunkt oder die URL bzw. Plattform, auf der das Ganze stattgefunden hat, können mithilfe von Screenshots festgehalten werden.
Welche Beweismittel sollte man auf keinen Fall mithilfe von Screenshots dokumentieren?
Wenn es um Themen wie Cybergrooming, Sextortion oder allgemein die Verbreitung von sexualisierten Inhalten unter Beteiligung Minderjähriger geht, ist besondere Vorsicht geboten. Dann kommt es nämlich oft vor, dass Kinder oder Jugendliche intime Bilder von sich an die Täter verschicken. Diese sind dann zwar wichtige Beweismittel für die Anzeige. Trotzdem sollten Eltern auf keinen Fall Screenshots von den Inhalten machen.
Das hat den Grund, dass die Verbreitung, der Erwerb und der Besitz von kinder- oder jugendpornografischen Inhalten grundsätzlich strafbar ist (§§ 184b und 184c StGB). Auch mit guten Absichten wie der Beweismittelsicherung kann man sich also als Elternteil oder pädagogische Fachkraft versehentlich strafbar machen.
Auch an andere Geräte oder Personen sollten die Inhalte nicht weitergeleitet werden – nicht einmal an die Eltern des betroffenen Kindes. Stattdessen gehen die erwachsenen Vertrauenspersonen am besten direkt mit dem betroffenen Gerät zur Polizei und erstatten Anzeige. Sofern die Inhalte nicht mehr zur Aufnahme der Beweismittel benötigt werden, können sie baldmöglichst vom Gerät gelöscht werden.