Grundsätzlich ist die Wahlwerbung von Parteien durch das Grundgesetz und die dortigen Artikel zur Presse- und Kunstfreiheit sowie durch das Parteienprivileg geschützt.
Ein Gesetz, das Wahlwerbung genauer regelt, existiert nicht. Allerdings gibt es den Medienstaatsvertrag, an den sich alle Fernseh- und Radiosender sowie alle rundfunkähnlichen Telemedien halten müssen.
In diesem wird zum Beispiel geregelt, dass Parteien während ihrer Beteiligung an den Bundestagswahlen Wahlwerbung schalten dürfen, wenn mindestens eine Landesliste für sie zugelassen wurde. Auch vor anstehenden Wahlen zum Europäischen Parlament haben Parteien ein Recht darauf, für Wahlwerbung Sendezeit zu erhalten.
Im Übrigen regelt der Medienstaatsvertrag, dass Werbung politischer, weltanschaulicher oder religiöser Art im Fernsehen und in fernsehähnlichen Telemedien – abgesehen von Werbung vor Bundestags- und Europawahlen – verboten ist.
Ausführlichere Infos zur Wahlwerbung politischer Parteien im Fernsehen gibt es auf der Seite der Medienanstalten.