Liest jemand ohne das eigene Wissen am privaten Gerät mit, verstößt das in der Regel – je nach Kontext – gegen unterschiedliche Gesetze. Es kann sogar strafbar sein. Nur in Ausnahmefällen dürfen Arbeitgebende Firmencomputer überwachen. Außerdem können Ermittlungsbehörden bei schweren Straftaten heimlich mitlesen.
Es kommt darauf an, in welchem Kontext und auf welche Weise jemand an deinem Computer mitliest – in den meisten Fällen ist das aber verboten:
1) Heimliches Mitlesen, zum Beispiel von E-Mails der Partnerin oder des Partners
Wer ohne den Willen der (Ex-)Partnerin oder des (Ex-)Partners heimlich dessen Nachrichten liest, verletzt damit nicht nur das Vertrauen in der Partnerschaft, sondern verstößt auch gegen dessen Persönlichkeitsrecht, konkret gegen ihr oder sein Recht auf Privatsphäre. Die (Ex-)Partnerin oder der (Ex-)Partner kann dann Unterlassung und gegebenenfalls eine Geldentschädigung verlangen.
Darüber hinaus kann das nach einer BGH-Entscheidung aus dem Jahr 2020 (Az. 5 StR 614/19) auch strafbar sein – wegen des „Ausspähens von Daten“ nach § 202a StGB. Es drohen bis zu 3 Jahre Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe. Nach dem BGH reicht es für die Strafbarkeit aus, dass die Daten für Dritte allgemein mit einem Passwort gesichert sind und jemand diese Sperre überwindet. Es kommt nicht darauf an, dass es für die Person selbst leicht ist, den Zugang zu knacken – etwa, weil sie selbst das Passwort kennt.
2) Hacking
Nicht nur eifersüchtige Partnerinnen und Partner, sondern auch Fremde können ein Interesse daran haben, auf Daten zuzugreifen. Hier gibt es verschiedene technische Mittel, die uns allen landläufig unter dem Namen „Hacking“ bekannt sind. Egal, ob hier das Passwort mit einer Spähsoftware ausspioniert wird oder man sich mit einem „Trojaner“ ins System einschleust – Hacking ist ebenfalls strafbar. Das gilt unabhängig davon, ob die Person auch tatsächlich Kenntnis vom Inhalt des Computers nimmt. Macht der Hacker das tatsächlich, ist das zudem ein Verstoß gegen das Datenschutzrecht. Es droht zusätzlich ein hohes Bußgeld. Schließlich liegt auch hier eine Persönlichkeitsrechtsverletzung vor.
3) Mitarbeiterüberwachung
Differenzierter ist die Sachlage im Arbeitsrecht. Wenn der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin einen Firmenrechner nutzt, dessen private Nutzung verboten ist, kann es legal sein, wenn der Arbeitgeber beziehungsweise die Arbeitgeberin ihn/sie technisch überwacht. Möglich macht das die sogenannte „Keylogger-Software“. Damit lassen sich alle Tastatureingaben an einem Computer aufzeichnen sowie Screenshots fertigen. Die Voraussetzungen für ihren rechtmäßigen Einsatz:
Hat der Arbeitgebende hingegen die private Nutzung des PCs erlaubt, gehen die Meinungen der Juristinnen und Juristen zwar auseinander, im Zweifel ist die Überwachung dann aber verboten.
Wenn der Arbeitgebende das Arbeitsverhalten seiner Belegschaft ausspäht, ohne dazu befugt zu sein, ist das ebenfalls nach § 202a StGB strafbar. Zudem ist es eine Persönlichkeitsrechtsverletzung und ein Verstoß gegen das Datenschutzrecht. Schließlich sind eventuell gewonnene Erkenntnisse nicht verwertbar, um damit zum Beispiel eine Kündigung zu rechtfertigen.
4) Online-Durchsuchung bei Straftaten
Die Staatsanwaltschaft und Polizei kann nach § 100b StPO heimlich Computer mit einem „Trojaner“ ausspionieren, wenn dessen Besitzerin oder Besitzer verdächtig ist, eine schwere Straftat begangen zu haben (zum Beispiel Mord oder Terrorismus). Allerdings muss ein Gericht die Online-Durchsuchung zuvor anordnen.