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Uploadfilter Haftungsprivileg

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Antwort:

Solange die Anbieterin oder der Anbieter einer Plattform seinen gesetzlichen Pflichten nachkommt, haftet sie oder er nicht finanziell für Verstöße durch Nutzende.

2019 wurde eine Überarbeitung des Urheberrechts auf EU-Ebene (EU-Urheberrechtsrichtlinie) beschlossen. Das „Gesetz über die urheberrechtliche Verantwortlichkeit von Diensteanbietern für das Teilen von Online-Inhalten (Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz – UrhDaG)“ setzt hierbei den Art. 17 der EU-Urheberrechtsrichtlinie um. Das UrhDaG trat am 1. August 2021 in Kraft und regelt die Verantwortlichkeit von Diensteanbietern, die urheberrechtliche Inhalte von ihren Nutzerinnen und Nutzern öffentlich wiedergeben. Der Diensteanbieter haftet für die rechtswidrig von den Nutzerinnen und Nutzern hochgeladenen Inhalte nicht, wenn er seine Pflichten aus dem UrhDaG erfüllt.

Das Gesetz soll vor allem dafür sorgen, dass große Plattformen mit nutzergeneriertem Content, wie zum Beispiel YouTube oder Facebook, Inhalte prüfen und im Zweifelsfall blockieren müssen.

Das geschieht in der Regel in Form von sogenannten Uploadfiltern. Uploadfilter können urheberrechtlich geschützte Inhalte bereits beim Hochladen stoppen, sodass ein Verstoß gar nicht erst geschieht. Das Gesetz regelt hierbei auch mutmaßliche erlaubte Nutzungen, die keine sofortige Blockierung erfordern.

Eine weitere Maßnahme ist die Aushandlung von Lizenzen mit Rechteinhabern beziehungsweise Verwertungsgesellschaften wie zum Beispiel der GEMA durch die Diensteanbieter.

Zudem muss der Anbieter ein internes, zügiges Beschwerdeverfahren für den Uploader und den Rechteinhaber ermöglichen.

Solange der Anbieter also seinen Pflichten nachkommt, haftet er nicht finanziell für Verstöße.

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