Grundsätzlich kannst du dies tun, allerdings kann es rechtliche Einschränkungen geben, da diese Tätigkeit bei Einnahmen eine Nebentätigkeit darstellt. Außerdem musst du darauf achten, ob Regelungen dafür in deinem Arbeitsvertrag bzw. im Beamtengesetz stehen.
Rechtlich kann es tatsächlich Einschränkungen geben. Wenn du dich als Lehrerin oder Lehrer in Social Media in einer Form betätigst, die auch zu Einnahmen führt, stellt dies möglicherweise eine Nebentätigkeit dar. Wie auch bei anderen Arbeitsverhältnissen kann es für Nebentätigkeiten Einschränkungen geben.
Bei verbeamteten Lehrerinnen und Lehrern müssen Nebentätigkeiten in der Regel genehmigt werden. Dies ergibt sich aus dem für das jeweilige Bundesland geltende Beamtengesetz (zum Beispiel § 49 Landesbeamtengesetz (LBG) NRW).
Bei angestellten Lehrerinnen und Lehrern muss eine Nebentätigkeit meist angezeigt werden. Eine solche Regelung findet sich normalerweise in den für das Anstellungsverhältnis geltenden Tarifverträgen oder direkt im Arbeitsvertrag.
In jedem Fall solltest du dich daher vor Aufnahme einer solchen Tätigkeit darüber informieren, welche Informationen/Anträge gegenüber Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern verpflichtend sind.
Medienrechtlich bedeutet dies auch, dass du dich als Influencerin oder Influencer an alle rechtlichen Pflichten halten musst. Hierzu gehört zum Beispiel, dass du Werbung entsprechend kennzeichnen musst. Alle Informationen dazu findest du im Leitfaden der Medienanstalten zur Werbekennzeichnung bei Online-Medien.
Da es eine Tätigkeit ist, die in der Öffentlichkeit stattfindet, kann es sicherlich hilfreich sein (in Rücksprache mit der Schulleitung), diese Tätigkeit mit deinen Schülerinnen und Schülern zu besprechen und zu reflektieren. Dies kann ein guter Ansatz sein, um mit den Schülerinnen und Schülern grundsätzlich über Influencerinnen oder Influencer zu reden, sie werden ja häufiger mit Werbung konfrontiert.