Dies hängt vom Alter des Kindes ab: Rein rechtlich gesehen, dürfen jedenfalls Bilder von Kindern unter 7 Jahren nur mit der ausdrücklichen Zustimmung aller Erziehungsberechtigter online verbreitet werden. Bei älteren Kindern kommt es auf die individuelle Einsichtsfähigkeit des Kindes ab, die zumindest regelmäßig aber ab einem Alter von 14 Jahren vorliegen wird; in diesem Fall muss neben den Erziehungsberechtigten auch das abgebildete Kind grundsätzlich in die Veröffentlichung einwilligen.
Das Recht am eigenen Bild
Das „Recht am eigenen Bild“ ist Teil des von der Verfassung geschützten sogenannten Allgemeinen Persönlichkeitsrecht einer Person. Mit dem „Recht am eigenen Bild“ setzen sich insbesondere § 22 und 23 des Kunsturhebergesetzes auseinander. Hiernach ist es grundsätzlich erforderlich, dass du zunächst alle Personen, die auf einem Foto oder Video zu erkennen sind, um Erlaubnis bitten musst, bevor du diese Inhalte weiter verbreitest. Ausnahmen gelten zum Beispiel für Aufnahmen, bei denen die Personen nur Beiwerk für eine Landschaft oder Örtlichkeit sind, also nicht den Fokus der Aufnahme darstellen, oder Bildern von Versammlungen.
Das Recht am eigenen Bild bei Minderjährigen
Ist die abgebildete Person jünger als 7 Jahre alt, dürfen Bilder nur mit der Erlaubnis beider Erziehungsberechtigter veröffentlicht werden. Da Kinder in diesem Alter zu jung ist, um das eigene Recht zu begreifen und über eine Veröffentlichung zu entscheiden, liegt die Entscheidungsgewalt über die Verbreitung von Bildern über Soziale Netzwerke grundsätzlich allein auf Seiten der Erziehungsberechtigten.
Auch bei älteren Kindern und Jugendlichen (7 bis 17 Jahren) bedarf es grundsätzlich der Einwilligung der Erziehungsberechtigten. Sobald das Kind aber die notwendige Einsichtsfähigkeit aufweist, die Tragweite einer entsprechenden Einwilligung zu verstehen, besteht eine Doppelzuständigkeit für die Einwilligung, d.h. es bedarf neben der Einwilligung der Erziehungsberechtigten auch der Einwilligung des Kindes selbst. Die erforderliche individuelle Einsichtsfähigkeit wird jedenfalls in der Regel ab einem Alter von 14 Jahren angenommen. Liegt somit die erforderliche Einsichtsfähigkeit vor, muss grundsätzlich neben den Erziehungsberechtigten auch das abgebildete Kind in die Verbreitung von Bildern auf Sozialen Netzwerken einwilligen.