Medienintermediäre müssen unter anderem ihre zentralen Kriterien für die Sammlung, Auswahl und Darstellung von Inhalten und deren Gewichtung bei der Sortierung von Informationen und Inhalten erläutern („Transparenzgebot“).
Zusätzlich dürfen Medienintermediäre nicht einzelne journalistische Inhalte schlechter behandeln als andere, indem sie weitere, nicht bekannte Kriterien zur Sammlung, Auswahl oder Darstellung verwenden. Auch die zugrunde liegenden Kriterien an sich dürfen Inhalte nicht diskriminieren („Diskriminierungsverbot“).
Die Landesmedienanstalten in Deutschland sind für die Überprüfung der Einhaltung der Transparenzverpflichtungen und die Diskriminierungsfreiheit bei Medienintermediären zuständig. Sie sorgen dafür, dass die Meinungsbildung auch bei der Nutzung von Medienintermediären frei und unabhängig stattfinden kann. Denn es muss möglich sein, dass die Nutzerinnen und Nutzer auf eine Vielzahl an Diensten und Kanälen sowie eine Vielfalt an Meinungen und Positionen zugreifen können. Die Vielfaltssicherung – auch online – ist somit eine der Kernaufgaben der Medienanstalten.