Generell ist das Versenden von Nacktbildern nicht verboten, wenn die abgebildete Person dem zugestimmt hat und sie volljährig ist.
Verboten ist das Versenden von Nacktbildern in den folgenden Fällen:
1. Eine Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen nach § 201a StGB kann mit einer Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren oder einer Geldstrafe bestraft werden.
- Das gilt unter anderem für Nacktbilder, die unbefugt aufgenommen wurden oder ungefragt verbreitet werden. Außerdem sind Nacktaufnahmen von Minderjährigen nach diesem Gesetz verboten, wenn diese Aufnahmen gekauft oder verkauft werden sollen.
- Der höchstpersönliche Lebensbereich wird nicht verletzt, wenn die Aufnahmen, der „[…] Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre, der Berichterstattung über Vorgänge des Zeitgeschehens oder der Geschichte oder ähnlichen Zwecken dienen.“ (§ 201a Absatz 4 StGB)
2. Verbreitung, Erwerb und Besitz kinder- oder jugendpornografischer Inhalte (nach § 184b StGBund § 184c StGB) ist verboten und kann mit einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis 5 Jahren (bei Kinderpornografie) beziehungsweise bis zu 3 Jahren (bei Jugendpornografie) bestraft werden.
Das gilt für pornografische Inhalte, also Bilder und Videos, auf denen sexuelle Handlungen von, an oder vor Kindern bzw. Jugendlichen zu sehen sind, Kinder bzw. Jugendliche (halb)nackt in aufreizend geschlechtsbetonter Körperhaltung zu sehen sind oder Geschlechtsteile oder das Gesäß von Kindern oder Jugendlichen aufreizend wiedergegeben werden.