Frage

Ist Hassrede verboten?

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Antwort:

Hassrede (Hate Speech) ist nicht grundsätzlich verboten. Der Begriff ist juristisch nicht klar definiert, es gibt daher keinen expliziten Tatbestand zur Hassrede.

Rechtlich problematisch ist Hassrede dann, wenn es sich um unzulässige Meinungsäußerungen handelt. Daher gibt es verschiedene Straftatbestände, die dem Bereich Hassrede zugerechnet werden können:

Rechtlich problematisch ist Hassrede dann, wenn es sich um unzulässige Meinungsäußerungen handelt. Daher gibt es verschiedene Straftatbestände, die dem Bereich Hassrede zugerechnet werden können:

  • Öffentlicher Aufruf zu Straftaten – § 111 StGB: Das Internet ist ein öffentlicher Ort. Wer hier zu Straftaten aufruft, macht sich strafbar. Dies wird mit einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren bestraft.
  • Volksverhetzung – § 130 StGB: Hierbei geht es nicht nur um den Schutz von einzelnen Personen, sondern um die Sicherung des friedlichen gesellschaftlichen Zusammenlebens. Der Straftatbestand der Volksverhetzung besteht dann, wenn gegen einzelne Menschen oder ganze Gruppen wegen ihrer Herkunft, der ethischen oder religiösen Zugehörigkeit zu Hass und Gewalt aufgerufen wird. Volksverhetzung wird mit Geld- oder Freiheitsstrafen von 3 Monaten bis zu 5 Jahren geahndet.
  • Belohnung und Billigung von Straftaten – § 140 StGB: Postet jemand zum Beispiel eine Aufforderung zu einer Straftat, beispielsweise eine bestimmte Personengruppe „an die Wand zu stellen“, kann bereits die Zustimmung dazu mit einer Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit einer Geldstrafe geahndet werden. Dahinter muss allerdings die Absicht stehen, den öffentlichen Frieden zu stören.
  • Beleidigung – § 185 StGB: einer der häufigsten Straftatbestände, der vor allem in den Kommentaren stattfindet. Um gegen Beleidigungen vorgehen zu können, müssen diese von der betroffenen Person angezeigt werden. Bei Beleidigungen drohen Geldstrafen oder Haftstrafen von bis zu 2 Jahren.
  • Üble Nachrede – § 186 StGB: Üble Nachrede bedeutet, dass eine falsche Behauptung über eine Person verbreitet wird. Die Täterin oder der Täter glaubt jedoch, dass die Behauptung wahr ist. Auch üble Nachrede wird mit einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von bis zu 1 Jahr bestraft.
  • Verleumdung – § 187 StGB: Bei diesem Straftatbestand werden Lügen mit Absicht verbreitet. Der Unterschied zur üblen Nachrede: Die Täterin oder der Täter weiß, dass die Behauptung nicht wahr ist! Bei Verleumdung droht eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren.
  • Gegen Personen des politischen Lebens gerichtete Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung – § 188 StGB: Wird eine im politischen Leben stehende Person öffentlich so beleidigt, dass es das öffentliche Wirken erschweren kann, droht eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren.
    Wird der Person übel nachgeredet oder wird sie verleumdet, wird dies mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren bestraft.
  • Bedrohung – § 241 StGB: Morddrohungen, aber auch Drohungen gegen die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder gegen Sachen von bedeutendem Wert sind strafbar. Eine nicht öffentliche Bedrohung kann mit bis zu 1 Jahr Freiheitsstrafe und eine öffentliche Bedrohung (zum Beispiel in sozialen Netzwerken) mit bis zu 2 Jahren Freiheitsstrafe geahndet werden.


Weitere Straftatbestände sind zum Beispiel die Veröffentlichung von Tonaufnahmen von Äußerungen, die nicht in der Öffentlichkeit gemacht wurden, oder die Missachtung des Rechts am eigenen Bild. Auch Nötigung und einige Gesetze, die die oben genannten in Bezug auf andere Umstände ergänzen, fallen unter die Straftatbestände des Strafgesetzbuchs und werden mit Geld- oder Freiheitsstrafen bestraft.

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