Frage

Was ist der Unterschied zwischen Urheberrecht und Persönlichkeitsrecht bei Fotografien?

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Antwort:

Es gibt zwei verschiedene Rechte an Fotografien: Zum einen können sich die Abgebildeten auf ihr „Recht am eigenen Bild“ als Teil ihres Persönlichkeitsrechts berufen. Zum anderen hat der Fotograf oder die Fotografin das Urheberrecht an der Aufnahme.

Das Urheberrecht bezeichnet das Recht der Fotografin oder des Fotografen an dem Foto.

Es entsteht automatisch (zumindest als sogenannter „Lichtbildschutz“) mit der Aufnahme. Andere dürfen ein urheberrechtlich geschütztes Foto in der Regel nur mit Erlaubnis (auch Lizenz genannt) des Urhebers nutzen.

Ohne Lizenz ist es meist verboten, fremde Fotos zum Beispiel im Internet auf der eigenen Seite hochzuladen. Das Gesetz macht von diesem Grundsatz nur wenige Ausnahmen: Ein Foto aus dem Internet für private Zwecke auszudrucken, ist zum Beispiel meist legal (Recht auf Privatkopie).

Doch selbst der Fotograf darf nicht jedes Bild einfach veröffentlichen. Sind auf dem Foto andere Menschen erkennbar abgebildet, muss er sie in der Regel vorher fragen, ob er das Foto beispielsweise auf eine Webseite stellen oder in einer Zeitung abdrucken darf. Grund dafür ist das „Recht am eigenen Bild“, ein Unterfall des „Allgemeinen Persönlichkeitsrechts“.

Das Recht am eigenen Bild erlaubt es nur in Ausnahmefällen, Fotos von Menschen ohne deren Einwilligung zu veröffentlichen oder zu verbreiten, etwa dann, wenn sie im Rahmen einer Landschaftsaufnahme oder auf dem Foto von einer Demonstration nicht im Fokus stehen. Oder wenn die Öffentlichkeit im konkreten Einzelfall ein starkes Interesse hat, diese Aufnahme zu sehen zu bekommen.

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