Allgemein haben Parteien in Deutschland ein Recht auf Sendezeit für Wahlwerbung in Hörfunk und TV, allerdings nur vor anstehenden Bundestags- und Europaparlamentswahlen.
Der Medienstaatsvertrag regelt, dass Rundfunkveranstalter den Parteien dafür eine angemessene Sendezeit zur Verfügung stellen müssen. Angemessen bedeutet in diesem Fall:
Die Rundfunkanstalten müssen Sendezeiten nach einem vorher festgelegten Dispositionsplan vergeben. Sie teilen diese also den Parteien zu. Dabei muss auf Chancengleichheit geachtet werden. Eine Beispielrechnung, welcher Partei wie viel Zeit zusteht, findest du hier. In Bayern können davon abweichende Regelungen gelten.
Ausführlichere Infos zur Wahlwerbung politischer Parteien im Fernsehen gibt es auf der Seite der Medienanstalten.