Nein, lediglich das Zugänglichmachen ist strafbar. Also das Zeigen, für Minderjährige Zugänglichmachen oder Weiterleiten von pornografischen Inhalten an Minderjährige.
Das Schauen von Pornos ist für Jugendliche nicht strafbar. Allerdings ist das Zugänglichmachen bzw. Zurverfügungstellen von pornografischen Inhalten für Minderjährige strafbar.
Auch eine strafmündige Jugendliche/ein strafmündiger Jugendlicher, beispielsweise 15 Jahre alt, die/der anderen Jugendlichen pornografische Inhalte weiterschickt, macht sich strafbar.
Leider liegt das größte Problem bei den pornografischen Seiten im Internet, da dort die Altersbeschränkungen nicht ausreichend kontrolliert werden. Daher setzen sich Landesmedienanstalten seit Jahren für eine bessere Alterskontrolle ein.
Kinder und Jugendliche haben ein Recht darauf, sich frei und sicher in digitalen Medien bewegen zu können. Der Gesetzgeber hat deshalb Regeln aufgestellt, die helfen sollen, sie vor gefährdenden Inhalten zu schützen. Alle wichtigen Informationen haben wir auf ZEBRA zusammengestellt.
Kinder und Jugendliche wachsen heute mit digitalen Medien auf. Doch das Angebot ist vielfältig, unübersichtlich und kann sie schnell überfordern. Um einen verantwortungsbewussten, kritischen Umgang mit Smartphone, Internet, WhatsApp und Co. zu lernen, brauchen sie Unterstützung von Eltern und Pädagogen. ZEBRA gibt hier einen Überblick.